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beurlaubungen

Beurlaubungen

(Schüler:innen)

Gründe

Beurlaubungen bzw. Unterrichtsbefreiungen von Schüler/innen können nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 69 Abs. 3 HSchG). Wichtige Gründe können u.a. sein:

  • Krankheit, Arztbesuch, Kuren
  • schulische Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen (z.B. Sportwettkämpfe)
  • ehrenamtliches Engagement (z.B. Kinder- und Jugendparlament, Final Cut)
  • Termine bei Behörden u. dgl. (z.B. Führerscheinprüfung (aber nicht Fahrstunden!), Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch Konsulat)
  • besondere Ereignisse in der Familie (z.B. Hochzeit, eigene Konfirmation, Todesfall)

Das bedeutet, dass z.B. für alle geplanten Arztbesuche eine Beurlaubung beantragt werden muss. Bei der Abwägung, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, sind schriftliche Leitungsnachweise besonders zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall haben sie Vorrang. *

Zuständigkeiten

Beurlaubungen bis zu zwei Unterrichtstagen erfolgen durch die/den Klassenlehrer/in. Der Antrag wird formlos direkt an den/die Klassenlehrer/in gestellt.

Für Beurlaubungen von mehr als zwei Tagen und im Anschluss an (vor und nach) Ferien ist der Schulleiter zuständig.

Die Anträge an den Schulleiter müssen per Formular über das Sekretariat eingereicht werden. Nach Prüfung kann das Formular wieder im Sekretariat abgeholt werden. Wichtig ist, dass das das Formular auf die Reise mitgenommen wird, da bei Ausreise nachgewiesen werden muss, dass eine Befreiung vorliegt. Anfragen per E-Mail werden nicht bearbeitet.

Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte in der Oberstufe werden beim Oberstufenleiter mit diesem Formular beantragt.

Fristen

Ein Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig gestellt werden. Rechtzeitig bedeutet, dass auch eine Ablehnung oder eine Rückfrage noch möglich sein muss und nicht bereits Tatsachen geschaffen sind. Ein Antrag auf Beurlaubung im Anschluss an Ferien muss 4 Wochen vor dem Beurlaubungszeitraum von den Eltern an den Schulleiter gestellt werden.

Zuwiderhandlung

Nach § 67 Abs. 1 HSchG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und pünktlich teilnimmt. Nach § 181 HSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Islamische Feiertage

Muslime sind an den islamischen Feiertagen vom Unterricht freigestellt. Hierfür muss kein extra Befreiungsantrag gestellt werden. Welche Feiertage in welchem zeitlichen Umfang anerkannt sind, ist dem Jahresterminkalender zu entnehmen.

beurlaubungen.txt · Zuletzt geändert: 05.12.2024 12:07 von Lars Perle

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