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Geschenke

Aus der Rundverfügung des Staatlichen Schulamts vom 23.8.2018:

Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Die Verwaltungsvorschrift des HMdIuS für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen in der jeweils geltenden Fassung (StAnz. 52/2017 S. 1497) wurde durch Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 17. Mai 2018 für Lehrkräfte modifiziert.

Danach gilt die Zustimmung zur Annahme der nachfolgend aufgeführten Vorteile als allgemein erteilt:

Bei Lehrkräften im Schulbereich aus besonderem Anlass übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende Zuwendung, die einer Lehrkraft insbesondere

  • anlässlich ihres Ruhestandseintritts,
  • nach Abschluss der Grundschule, der Mittelstufe oder der Oberstufe,
  • nach Abschluss eines Grund- oder Leistungskurses,
  • im Rahmen besonderer schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulkonzerte, Theateraufführungen) oder
  • anlässlich ihres Geburtstags oder zu vergleichbaren persönlichen Anlässen

durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitbestimmung/Schulmitwirkung z. B. Schulelternbeiräte, Schülervertretungen) überreicht wird, sofern

  • es sich bei der Zuwendung nicht um Bargeld handelt und
  • diese im Einzelfall einen Wert von insgesamt 150,00 EUR (Verkehrswert) nicht übersteigt und
  • kein Bezug zu einer bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlung der Lehrkraft besteht.“

Stichwörter: Vorteilsnahme, Korruption, Abschiedsgeschenke

geschenke.txt · Zuletzt geändert: 17.12.2021 11:18 (Externe Bearbeitung)

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