Ein/e Schüler/in wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt,
Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist.
Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.
In § 22 der VOGSV heißt es dazu:
„(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann.“
Dazu heißt es in § 17 Abs. 2 VOGSV: „Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat.“ An eine sog. Pädagogische Versetung werden also besonders strenge Maßstäbe angelegt; sie liegt nicht im freien Ermessen der Versetzungskonferenz.
Auf Antrag der Eltern können Schüler/innen eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Wer die Abiturprüfung nicht besteht, kann auch unabhängig von früheren Wiederholungen das letzte Jahr der gymnasialen Oberstufe und die Abiturprüfung wiederholen.
Schüler/innen der Jahrgangsstufe 5 und 6 können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Versetzungskonferenz entscheidet darüber, ob die Jahrgangsstufe in der anderen Schulform wiederholt werden muss oder die Schullaufbahn ohne Verzug fortgesetzt werden kann. Querversetzungen an der Elisabethschule erfolgen in eine Förderstufe, Realschule, Hauptschule, Mittelstufenschule oder integrierte Gesamtschule. Weitere Angaben siehe § 17 VOGSV Abs. 6.
Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen muss die/der Schüler/in den Bildungsgang Gymnasium und damit die Elisabethschule verlassen.