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versetzung

Versetzung

Allgemeine Regelung

Ein/e Schüler/in wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt,

  • die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder
  • trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.

Ausgleichsregelung

  1. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
  2. Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremndsprache ab Klasse 7 und Mathematik oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer schließt eine Versetzung aus.
  3. Die Note mangelhaft in einem Fach nach Nr. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
  4. Die Note mangelhaft in einem Fach nach Nr. 2 kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind.
  5. Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Nr. 1 ausgeglichen werden.
  6. Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern ausgeglichen werden.

Einzelbestimmungen

Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist.

Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.

Nachträgliche Versetzung

In § 22 der VOGSV heißt es dazu:

„(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann.“

Sog. Pädagogische Versetzung

Dazu heißt es in § 17 Abs. 2 VOGSV: „Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat.“ An eine sog. Pädagogische Versetung werden also besonders strenge Maßstäbe angelegt; sie liegt nicht im freien Ermessen der Versetzungskonferenz.

Freiwillige Wiederholung

Auf Antrag der Eltern können Schüler/innen eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Wer die Abiturprüfung nicht besteht, kann auch unabhängig von früheren Wiederholungen das letzte Jahr der gymnasialen Oberstufe und die Abiturprüfung wiederholen.

Querversetzung

Schüler/innen der Jahrgangsstufe 5 und 6 können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Versetzungskonferenz entscheidet darüber, ob die Jahrgangsstufe in der anderen Schulform wiederholt werden muss oder die Schullaufbahn ohne Verzug fortgesetzt werden kann. Querversetzungen an der Elisabethschule erfolgen in eine Förderstufe, Realschule, Hauptschule, Mittelstufenschule oder integrierte Gesamtschule. Weitere Angaben siehe § 17 VOGSV Abs. 6.

Zweimalige Nichtversetzung

Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen muss die/der Schüler/in den Bildungsgang Gymnasium und damit die Elisabethschule verlassen.


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versetzung.txt · Zuletzt geändert: 17.12.2021 11:18 (Externe Bearbeitung)

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